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Inhalt (Stand 1.1.2023)

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 Einweisungspläne
 Zweckbestimmung
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  4. Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
   
4.1.Vollstreckung in anderen Bundesländern
   
4.2.Vom Vollstreckungsplan abweichende Einweisung
   
4.3.Einweisung
   
    4.3.1.Einweisungsbestimmungen
   
        4.3.1.1.Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
   
        4.3.1.2.Kranke und behandlungsbedüfrtige Verurteilte und Verurteilte, die zwingend auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind
   
        4.3.1.3.Besonders gefährliche männliche Verurteilte
   
        4.3.1.4.Junge Erwachsene
   
        4.3.1.5.Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in Unterbrechung von Untersuchungshaft
   
        4.3.1.6.Vollzug von Freiheitsstrafen neben Sicherungsverwahrung
   
        4.3.1.7.Männliche Verurteilte im Alter von 62 und mehr Jahren
   
        4.3.1.8.Offner Vollzug
   
        4.3.1.9.Mütter mit Kindern bis 3 Jahren
   
    4.3.2.Einweisungspläne
   
        4.3.2.1.Einweisungsplan Männer
   
        4.3.2.2.Einweisungsplan Frauen
   
4.4.Besondere Zuständigkeitsregelungen
   
    4.4.1.Zuständigkeit bei männlichen Verurteilten im Alter von 24 und mehr Jahren mit einer Vollzugsdauer von mehr als 6 Jahren, die in die Justizvollzugsanstalten Ravensburg, Rottenburg oder Schwäbisch Hall eingewiesen wurden
   
4.5.Verlegung
   
    4.5.1.Verfahren bei Verlegung in eine nach dem Vollstreckungsplan unzuständige Justizvollzugseinrichtung
   
        4.5.1.1.Länderübergreifende Verlegung
   
        4.5.1.2.Landesinterne Verlegung
   
        4.5.1.3.Fortsetzung des Vollzuges nach Entweichung
   
        4.5.1.4.Fortsetzung des Vollzuges nach § 24 Absatz 4 StVollstrO
   
    4.5.2.Anstaltsinterne Verlegung zum Belegungsausgleich
   
    4.5.3.Kranke und behandlungsbedürftige Strafgefangenen sowie Strafgefangene, die zwingend die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind
   
    4.5.4.Verlegung besonders gefährlicher Strafgefangener
   
    4.5.5.Verlegung von jungen Männern aus den Justizvollzugsanstalten Mannheim, Offenbrug, Ravensburg und Schwäbisch Hall
   
    4.5.6.Verlegung von Gefangenen im Alter von 62 und mehr Jahren aus der Jusitzvollzugsanstalt Konstanz - Außenstelle Singen -
   
    4.5.7.Verlegung in den offenen Vollzug und (Rück-) Verlegung aus dem offenen Vollzug
   
        4.5.7.1.Verlegung in den offenen Vollzug
   
        4.5.7.2.(Rück-)Verlegung aus dem offenen Vollzug
   
    4.5.8.Mütter mit Kindern bis 3 Jahren
   
    4.5.9.Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt
   
    4.5.10Aufnahme zur Drogentherapie in die Justizvollzugsanstalt Rottweil - Außenstelle Oberndorf -