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1 Vorbemerkungen

 

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justiz­vollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan (§ 20 Justizvollzugsgesetzbuch Buch 1 (JVollzGB I)). 

 

Nach den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften richten sich dementsprechend die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten, zudem die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Einrichtungen zum Vollzug des Jugendarrestes und der Einrichtungen zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln sowie das Verfahren bei länderübergreifenden und landesinternen Verlegungen und von landesinternen Überstellungen in das Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg.

            

Zu beachten sind die Regelungen des Justizvollzugsgesetzbuchs (JVollzGB), der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie der hierzu ergangenen Richtlinien, des Jugendarrestgesetzes sowie des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes.